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OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 – 5 Bs 77/20 u.a.

OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 – 5 Bs 77/20 u.a.

Öffnung von Fitnessstudios.

Im Zuge schrittweiser Lockerungen nach dem sog. Lockdown wurden Fitnesstudios in der Regel erst in späteren Öffnungsphasen berücksichtigt. Zahlreiche Fitnesstudiobetreiber begehrte, sofort öffnen zu dürfen und sahen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gewerben.

U.a. bei diesen Gerichten hatten die Betreiber jedoch keinen Erfolg:

OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 – 5 Bs 77/20

Amtlicher Leitsatz:

Der Betrieb von Fitnessstudios beinhaltet wegen der erhöhten Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen spezifische Risiken im Hinblick auf Infektionen mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) und auf damit einhergehende schwere Krankheitsverläufe. Dies rechtfertigt bei vorübergehenden Schließungen bzw. deren Lockerung eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) des Betriebs von Fitnessstudios einerseits und des Betriebs von Gaststätten, Friseursalons oder anderen Betrieben für Körperpflege andererseits.

Beschluss frei zugänglich

OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Mai 2020 – OVG 11 S 41.20 u.a.

Aus der Pressemitteilung:

Das Verbot verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. So bestehe in Fitnessstudios, in denen die Nutzer sich über längere Zeit körperlich betätigten, wegen der nach aktuellem Kenntnisstand nicht auszuschließenden Übertragung des SARS-CoV-2 über Aerosole ein höheres Infektionsrisiko als etwa in Verkaufsstellen und Gastronomiebetrieben. Auch die Einschätzung, dass die Wiederöffnung von Fitnessstudios – nicht zuletzt angesichts der bereits wieder ermöglichten Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen unter freiem Himmel – in einem Gesamtkonzept schrittweiser Lockerungen weniger dringlich sei als die Öffnung der Einzelhandelsgeschäfte, Gaststätten oder Frisiersalons, sei voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Pressemitteilung 23/20

Beschlüsse frei zugänglich

Das OVG Thüringen gab den Fitnesstudiobetreibern jedoch Recht:

OVG Jena, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 3 EO 341/20

Aus der Pressemitteilung:

Die demgegenüber ausgesprochene ausnahmslose fortdauernde Schließung der Fit-nessstudios erweise sich als mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Ungleichbehand-lung,für die eskeine sachliche Rechtfertigung gebe. Jedenfalls sei es nicht erkennbar, dass von vornherein Sportvereine oder gar Sport-und Freizeiteinrichtungen besser als kommerzielle Anbieter in der Lage sein sollten, notwendige Sicherheits-und Hygi-enestandards sicherzustellen. Dies gelte umso mehr, alsgewerbliche Anbieter auch im Hinblick auf die Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz gehalten seien, auf die Einhaltung von Sicherheits-und Hygienestandards zu achten, weil sie sich bei einemVerstoß nicht nur bußgeldpflichtig machten, sondern auch mit gewerberechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten.Die Gefahr von Infektionen ist nunmehr durch qua-lifizierte Infektionsschutzpläne, die durch die Fitnessstudios zu erarbeiten sind, zu minimalisieren.

Pressemitteilung 11/2020

Beschluss frei zugänglich

Bereits am 09.04.2020 hatte zudem der VGH Baden-Würtemberg eine Aufhebung der Schließungsanordnung für Fitnesstudios in seinem Beschluss 1 S 925/20 verweigert. Der Antragssteller hatte sich im wesentlichen auf formelle Gründe gestützt, auf Grund derer er die Schließungsanordnung für nichtig hielt. Während das Gericht diese Fragen weitgehend offen ließ, stellte es fest, dass die Maßnahme trotz eines gravierenden Eingriffs in die Grundrechte verhältnismäßig sei.

Pressemitteilung vom 09.04.2020