Das OVG Hamburg hielt eine distanzunabhängige Maskenpflicht an Alster, Elbe und im Jenischpark für voraussichtlich verhältnismäßig. Als Gründe für seine Entscheidung nannte das Gericht insb. die unklare Tatsachenlage zur Verbreitung von Mutanten sowie den Umstand, dass eine Ansteckung mit dem Coronavirus grundsätzlich auch im Freien möglich sei. Weiterhin falle ins Gewicht, sich die Verordnung auf Orte beschränke, an denen es auf Grund starker Frequentierung typischerweise zu Situationen kommen, in denen der Mindestabstand nicht konsequent eingehalten werden könne.