Leitsätze der JurOnlineRep-Redaktion:
1. Für die Rechtmäßigkeit einer Ersatzvornahme kommt es ausnahmsweise auf die Rechtmäßigkeit von Grundverfügung, Androhung und Festsetzung an, wenn diese zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme noch nicht bestandskräftig sind.
2. Hilft eine Behörde einer fehlerhaften Grundverfügung ab und erlässt diese in korrigierter Form erneut, muss sie abermals eine Frist setzen.
3. Das beharrliche Vertreten einer gegenläufigen Rechtsauffassung und das Ergreifen von Rechtsbehelfen stellen keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar.
4. Wählt eine Behörde nicht den Weg des Sofortvollzugs, kann sich nicht darauf berufen, dass ein bestimmtes Verhalten im Rahmen des Sofortvollzugs rechtmäßig gewesen wäre.