Ein von der Maskenpflicht befreiendes ärztliches Attest muss aus Gründen der Missbrauchsgefahr im Original mitgeführt werden. Eine konkrete Diagnose muss es jedoch auf Grund der Sensibilität persönlicher Gesundheitsdaten nicht enthalten.
Von Maskenpflicht befreiendes Attest muss im Original mitgeführt werden, aber keine konkrete Diagnose enthalten.
Ein von der Maskenpflicht befreiendes ärztliches Attest muss aus Gründen der Missbrauchsgefahr im Original mitgeführt werden. Eine konkrete Diagnose muss es jedoch auf Grund der Sensibilität persönlicher Gesundheitsdaten nicht enthalten.