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OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.12.2024 – 6 U 19/20

OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.12.2024 – 6 U 19/20

Ein üblicher Verschleiß beim „Gebrauchten“ stellt keinen Mangel dar.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Wegen des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs beim Kauf müsse der Käufer mit einem Verschleiß rechnen, wenn dieser bei einer bestimmten Laufleistung nicht ungewöhnlich ist.
  2. Den Verkäufer treffe auch bei nicht sichtbar eingetretenen Verschleißerscheinungen keine Pflicht, auf natürliche Alterserscheinungen und begrenzte Haltbarkeiten von Einzelteilen hinzuweisen.

Pressemitteilung frei zugänglich.