Amtlicher Leitsatz:
- Ein zur Anfechtung der Erbausschlagung berechtigender Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende über die Zusammensetzung des Nachlasses (Zugehörigkeit bestimmter Aktiva oder Passiva zum Nachlass) geirrt hat, nicht hingegen bei bloßen Fehlvorstellungen über den Wert einzelner Nachlassgegenstände oder -verbindlichkeiten.
- Auch ein grundsätzlich beachtlicher Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses führt nur dann zu einer wirksamen Anfechtung, wenn er für letztere bei wirtschaftlicher Betrachtung kausal war, d.h. der Erbe die Ausschlagung bei Kenntnis der Sachlage nicht erklärt hätte, woran es fehlt, wenn die Ausschlagung im Hinblick auf eine (mutmaßliche) Überschuldung erklärt wurde und der einzig beachtliche Irrtum sich auf die Existenz eines Guthabens bezog, welches bei Berücksichtigung durch den Erben an dessen (Fehl-)Vorstellung hinsichtlich der Überschuldung des Nachlasses nichts geändert hätte.