Redaktionelle Leitsätze:
- Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.
- Die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken bereits den bösen Schein einer fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden, weshalb tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit nicht erforderlich ist.
- Maßgeblich sind dabei nur objektive Gründe, die aus Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Ausschlaggebend sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.