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OLG Schleswig, Beschluss vom 31.07.2024 – 7 U 48/24

OLG Schleswig, Beschluss vom 31.07.2024 – 7 U 48/24

Die Haftung aus Betriebsgefahr i.S.v. § 7 StVG verwirklicht sich auch dann, wenn einzig die von außen wirkende Kraft des Windes den Schaden im ruhenden Verkehr bewirkt hat.

Amtliche Leitsätze:

  1. Der Begriff „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ i.S.v. § 7 StVG ist weit zu fassen.
  2. Die Haftung aus Betriebsgefahr verwirklicht sich auch dann, wenn einzig die von außen wirkende Kraft des Windes den Schaden im ruhenden Verkehr bewirkt hat. Die Beeinflussung von Fahrzeugen (insbesondere mit höheren Aufbauten) durch Wind stellt grundsätzlich auch eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs dar, die bei wertender Betrachtung vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung miterfasst wird.
  3. Der angebotene Zeugenbeweis im zweiten Rechtszug kann gem. §§ 529, 531 ZPO verspätet sein, wenn der Zeuge erstinstanzlich nur für unstreitige Tatsachen benannt worden ist und erstmals mit der Berufung auch für streitige Behauptungen benannt wird.

Beschluss frei zugänglich.