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OLG Schleswig, Beschluss vom 02.06.2021 – 11 U 31/21

OLG Schleswig, Beschluss vom 02.06.2021 – 11 U 31/21

Kein Anspruch aus § 823 I wegen Köprerverletzung in Folge Ausrutschens auf rutschiger Watttreppe.

Leitsatz der Redaktion:

Der Verkehrssicherungspflicht für Treppen mit Betonstufen an Badestellen am Wattenmeer wird durch Errichtung eines Handlaufs genügt. Über die Errichtung eines Handlaufs und die Verwendung geeigneten Betonmaterials hinaus sind keine zusätzlichen Sicherungen gegen das Ausrutschen angezeigt.

Beschluss frei zugänglich