Redaktionelle Leitsätze:
- Die Anschnallpflicht in § 21a Absatz 1 Satz 1 StVO schützt nicht nur denjenigen, der sich anzuschnallen hat, sondern bewahrt bei einem Verkehrsunfall auch die übrigen Insassen, von einer nicht angeschnallten Person verletzt zu werden.
- Dafür haften tut somit derjenige, der vorschriftswidrig den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat.
- Zusätzlich wird dem Geschädigten ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen eigenen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen angehaftet.
- Eine angeschnallte Person wird im Falle eines Unfalls nicht nur selbst vor Schäden bewahrt, sondern ist vielmehr häufig in der Lage, noch sachgerecht zu reagieren. So kann unter Umständen eine weitere Schädigung dritter Personen vermieden werden. § 21a Abs. 1 S. 1 StVO dient also nicht nur dem Schutz der Betroffenen, sondern der Verkehrssicherheit allgemein.