OLG Hamm, Beschluss vom 27.2.2024 – 7 U 120/22

Ein Kraftfahrzeugführer darf zwar nach § 20 Abs. 1 StVO an sich vorsichtig an einem haltenden Bus vorbeifahren, muss sich jedoch im Einzelfall nach § 3 Abs. 2a StVO so verhalten, dass eine Gefährdung eines plötzlich hinter dem Bus auf die Fahrbahn tretenden Kindes ausgeschlossen ist.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Nach § 3 Abs. 2a StVO muss sich ein Fahrzeugführer gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, vor allem durch geringere Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dafür muss jedoch eine potenzielle Gefährdung erkennbar sein.
  2. Sobald Kinder wahrgenommen werden, die aus dem Bus aussteigen, ist nach § 1 StVO besondere Vorsicht und Rücksichtnahme geboten, um die Kinder nicht zu gefährden.
  3. Dabei ist die Geschwindigkeit soweit zu drosseln, dass der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen kann.

Urteil frei zugänglich.