OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2021 – 9 W 14/21

Keine Haftung wegen Betriebs eines Traktors als Kfz, wenn seine Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund steht.

Amtlicher Leitsatz:

Beschränkt sich der konkrete Einsatz eines Traktors darin, dass dessen Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug mitgeprägt wurde, scheidet eine Haftung aus Betrieb gem. § 7 Abs. 1 StVG aus.

Beschluss frei zugänglich