Amtliche Leitsätze:
- Das Abdecken von Versorgungsleitungen auf Jahrmärkten und anderen Großveranstaltungen mit Matten kann grundsätzlich zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht genügen.
- Es begründet aber eine eigenständige – hier verletzte – Verkehrssicherungspflicht, wenn die Abdeckmatten selbst eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle darstellen, weil sie im Randbereich wellig sind/vom Boden abstehen und von in dichtem Gedränge aus einem großen Fußballstadion strömenden Zuschauern kaum wahrzunehmen sind.
- Die Delegation einer Verkehrssicherungspflicht kann – wie hier von Seiten des veranstaltenden Vereins – auch faktisch erfolgen, wenn die Übertragung gleichwohl derart klar und eindeutig ist, dass eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sichergestellt ist.
- Seiner Kontroll- und Überwachungspflichten kann der Delegierende im Einzelfall – so hier – nachkommen, wenn er das Verlegen der Abdeckmatten kontrolliert und keine Anhaltspunkte dafür hat, dass von Seiten des Delegierten ungeeignete Abdeckmatten verwendet werden.
- Eine freiwillige Leistung des Delegierenden muss sich der Geschädigte nicht im Wege des Vorteilsausgleichs auf seine Ansprüche gegen den Delegierten anrechnen lassen.