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OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.09.2023 – 16 U 95/23

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.09.2023 – 16 U 95/23

Die Äußerung "#DubistEinMann" ist eine zulässige Meinungsäußerung.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. 2 Abs.1, Art. 1 Abs. 1 GG ist gegenüber dem Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG abzuwägen.
  2. Die Aussage „#DuBistEinMann“ beurteilt das Gericht als eine politische und gesellschaftliche Meinungsäußerung bezüglich transidenter Personen, sowie eine Kritik am Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes. 
  3. Dabei stellt dieses auf die Schreibweise des Kommentars ab. Die Schreibweise begründe, dass die Kritik an alle Personen gerichtet ist, die sich für ein Gesetz zur Selbstbestimmung einsetzen.
  4. Die Verwendung eines Hashtags diene gerade dazu,  Reichweite zu generieren und sich bewusst an die Öffentlichkeit zu richten.

Urteil frei zugänglich.