Redaktionelle Leitsätze:
- Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. 2 Abs.1, Art. 1 Abs. 1 GG ist gegenüber dem Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG abzuwägen.
- Die Aussage „#DuBistEinMann“ beurteilt das Gericht als eine politische und gesellschaftliche Meinungsäußerung bezüglich transidenter Personen, sowie eine Kritik am Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes.
- Dabei stellt dieses auf die Schreibweise des Kommentars ab. Die Schreibweise begründe, dass die Kritik an alle Personen gerichtet ist, die sich für ein Gesetz zur Selbstbestimmung einsetzen.
- Die Verwendung eines Hashtags diene gerade dazu, Reichweite zu generieren und sich bewusst an die Öffentlichkeit zu richten.
Urteil frei zugänglich.