Amtliche Leitsätze:
- Der Pferdeeinstellvertrag ist gemäß §§ 133, 157 BGB als entgeltlicher Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB einzuordnen, wenn Fürsorge- und Obhutspflichten hinsichtlich eingestellter Pferde vereinbart wurden.
- Für die Frage, in wessen Gefahrenkreis die Beschädigung eines eingestellten Pferdes erfolgt ist, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Der Einsteller hat deshalb zu beweisen, dass das Pferd in der alleinigen Obhut des Pensionsbetreibers verletzt wurde.
- Tritt ein Pferd sich auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Außengelände einen einzelnen Nagel in den Huf, während es sich in der Obhut des Eigentümers oder dessen Hilfsperson befindet, obwohl der Reitverein regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hat, ereignet sich die Verletzung in der Regel nicht in dem alleinigen Gefahren- und Verantwortungsbereichs des Reitvereins.