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OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 05.08.2021 – 16 U 162/20

OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 05.08.2021 – 16 U 162/20

Kein Schmerzensgeld wegen Stolperns über 50 cm hoch gespannte signalrote Slackline in Fitnesstudio.

Aus der Pressemitteilung:

Das Spannen einer signalroten, sich von der Umgebung deutlich abhebenden Slackline in einer Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in einem Free-style-Bereich eines Fitnessstudios stellt keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen kann.

Pressemitteilung Nr. 55/2021