OLG Celle, Urteil vom 22.01.2020 – 14 U 173/19

Betriebsgefahr und Hindernisbereiten.

Amtliche Leitsätze:

1. Entfallen der Betriebsgefahr aus § 7 Abs. 1 StVG bei der bewussten Bildung eines Hindernisses auf der Fahrbahn.

2. Derjenige, der mit seinem Fahrzeug bewusst ein Hindernis auf der Fahrbahn bereitstellt, um einen Auffahrunfall zu provozieren, haftet allein (§ 17 Abs. 1 StVG).

Urteil frei zugänglich