OLG Celle, Urteil vom 16.12.2020 – 14 U 108/20

Abschlag beim Zeitaufwand für die Versorgung eines Tieres wegen der allgemeinen Lebensfreude, die damit einhergeht.

Amtlicher Leitsatz:

Der Zeitaufwand für die Versorgung eines Haustieres ist grundsätzlich erstattungsfähig. Es erscheint aber angebracht, nicht den gesamten hierfür erforderlichen Aufwand zu berücksichtigen, sondern einen Abschlag vorzunehmen für die allgemeine Lebensfreude, die mit der Haltung von Haustieren einhergeht.

Urteil frei zugänglich