OLG Celle, Urteil vom 15.12.2023 – 1 ORs 2/23

Dokumente, die nicht als Originalurkunden mit der dadurch verkörperten Garantiefunktion erscheinen, sondern erkennbar als nicht mit den für eine entsprechende Urkunde typischen Authentizitätsmerkmalen versehene Kopien einer vermeintlichen Urkunde, werden von § 269 StGB nicht erfasst.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. § 269 StGB wurde geschaffen, um eine Strafbarkeitslücke zu schließen. Diese besteht darin, dass zumindest nicht unmittelbar lesbar gespeicherte Daten mangels visueller Erkennbarkeit nicht von dem Urkundenbegriff erfasst werden, obwohl diese sowohl als Beweis dienen und zur Täuschung verwendet werden können (z.B. elektronisch geführte Konten).
  2. § 269 StGB erfasst daher keine Dokumente, die nicht als Originalurkunden mit der dadurch verkörperten Garantiefunktion erscheinen, sondern als Kopie einer vermeintlichen Urkunde erkennbar sind. Eine Ausnahme gilt nur, sofern das Dokument den Eindruck hervorruft, das Original zu sein.
  3. Ein E-Mail-Anhang fällt somit aus dem Anwendungsbereich des § 269 StGB heraus, wenn dieser lediglich als Beleg für die Existenz einer eingescannten Papierurkunde dient.
  4. Für eine Strafbarkeit gem. § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB spielt es keine maßgebliche Rolle, dass die Unterlagen vorliegend nicht in Papierform, sondern auf elektronischem Weg übertragen wurden. Auch in dieser Übertragungsform kann ein (mittelbares) Gebrauchmachen von der Urschrift liegen.
  5. Dafür müssen die erstellten oder verfälschten Schriftstücke die Merkmale einer Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB aufweisen. Mit computertechnischen Maßnahmen erstellte Schriftstücke haben keinen Urkundencharakter, wenn diese nach außen als Reproduktion erscheinen. Es handelt sich dann um unechte Urkunden, wenn diese Originalurkunden so ähnlich sind, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann.

Urteil frei zugänglich.