Amtlicher Leitsatz:
- Es ist nicht der Betriebsgefahr i. S. d. § 7 I StVG eines Tanklastwagens zuzurechnen, wenn sich ein eigenständiger Gefahrenkreis aus der Risikosphäre des Bestellers verwirklicht (hier: fehlerhafte Füllstandsanzeige am Tank) und der Schadenseintritt beim Befüllvorgang weder auf ein Verschulden des Tanklastwagenfahrers noch auf einen Defekt des Tanklastwagens oder seiner Einrichtungen zurückzuführen ist.
Redaktionelle Leitsätze:
- Ein Öllieferant muss keine technische Überprüfung der Tankanlage durchführen, solange kein sichtbarer Mangel vorliegt.
- Eine Haftung für bei einem Befüllvorgang ausgetretenem Öl kommt nach dem Haftpflichtgesetz nicht in Betracht, wenn der technische Zustand des Tankwagens zur Abgabe des Heizöls einwandfrei ist.