OLG Celle, Urteil vom 15.10.2020 – 11 U 175/19

Reiseveranstalter muss auf negative Umstände der Unterkunft ausdrücklich hinweisen.

Amtliche Leitsätze:

1. Auf negative Umstände der gebuchten Unterkunft muss der Reiseveranstalter den Reisenden vor Vertragsschluss ausdrücklich hinweisen; dieser Obliegenheit genügt der Reiseveranstalter nicht dadurch, dass er in dem dem Reisevertrag zugrunde liegenden Prospekt Umstände benennt, die lediglich mittelbar auf den negativen Umstand hindeuten, er den negativen Umstand nur andeutet oder diesen lediglich euphemistisch umschreibt.

2. Nimmt ein Reisender aufgrund von Mängeln der ihm seitens des Reiseveranstalters zur Verfügung gestellten Unterkunft einen Wechsel des Zimmers oder des Hotels vor, können die damit einhergehenden Beeinträchtigungen einen Reisemangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB a. F. begründen. Ob insoweit die Schwelle von einer bloßen „Unannehmlichkeit“ zu einem Reisemangel überschritten ist, beurteilt sich allein aufgrund der Umstände jeweiligen Einzelfalls. Es verbietet sich hingegen, insoweit – ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles – allein auf abstrakte Prozentsätze abzustellen.

Urteil frei zugänglich