Amtliche Leitsätze:
1. Eine Klausel zu Kontogebühren bei laufenden Bausparverträgen in der Ansparphase (...) benachteiligt als Preisnebenabrede den Bausparer unangemessen und ist unwirksam.
2. Eine Klausel, gerichtet auf eine Zustimmungsfiktion zu Änderungen der Bausparbedingungen (...), benachteiligt den Bausparer unangemessen und ist unwirksam.
3. Bei unwirksamen, in den Verkehr gebrachten Klauseln kommt aus § 8 Abs. 1 Satz 1, 3 a UWG ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, abhängig von der Intensität der mit den Klauseln verbundenen Auswirkungen und deren Fortdauer sowie der Verhältnismäßigkeit.