Amtlicher Leitsatz:
Der Gesetzeszweck von § 168 Abs. 2 S. 1 GWB spricht dagegen, § 132 Abs. 1 GWB analog auf Fälle anzuwenden, in denen der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung von bekannt gemachten Bedingungen für das Vergabeverfahren abgewichen ist und dies Bietern nicht transparent mitgeteilt hatte. Zur Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung in diesen Fällen nach § 138 BGB.