Amtliche Leitsätze:
1. Bei einem Darlehensvertrag kann mit dem Abschluss einer Prolongationsvereinbarung ein schutzbedürftiges Vertrauen bei dem Darlehensgeber entstehen, dass ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen werde (Umstandsmoment).
2. Insbesondere bei einer vorbehaltlosen Umsetzung einer Prolongationsvereinbarung kann Verwirkung eingetreten sein, wenn der Verbraucher das Darlehensverhältnis (zunächst) über das Ende der ursprünglichen Zinsbindung hinaus fortgesetzt und entsprechend der Konditionsanpassung nur noch den niedrigeren Zinssatz bezahlt hat.