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OLG Braunschweig, Urteil vom 22.05.2019 – 11 U 18/19

OLG Braunschweig, Urteil vom 22.05.2019 – 11 U 18/19

Internationale Zuständigkeit: Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei Inanspruchnahme des Bürgen.

Abweichend von Art. 4 Abs. 1 EuGVVO können in einem Vertragsstaat ansässige natürliche oder juristischen Personen vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in den Abschnitten 2 bis 7 des Kapitels I der EuGVVO genannten Wahlgerichtsstände besteht. 2. Für die Inanspruchnahme des Bürgen aus einer Bürgschaft ist der Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO eröffnet. 3. Erfüllungsort für die Verpflichtung des Bürgen aus der Bürgschaft ist dessen Wohnort zum Zeitpunkt der Begründung des Bürgschaftsverhältnisses; eine nachfolgende Verlegung des Wohnsitzes ändert an dem einmal begründeten Gerichtsstand des Erfüllungsortes nichts mehr. 

Urteil frei zugänglich