Amtliche Leitsätze:
1. Der Hinweis, dass es an der „Einigung gemäß § 873 BGB“ bzw. der „Auflassung“ fehle, kann nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO sein, denn ein solcher Mangel kann nicht rückwirkend im Sinne dieser Vorschrift behoben werden.
2. In den Worten „… und [wir] beantragen Grundbuchvollzug.“ kann – wenn sie sich auf eine im selben Satz erklärte dingliche Einigung beziehen – neben dem Eintragungsantrag des Erwerbers auch die Eintragungsbewilligung des Veräußerers liegen; das Wort „bewilligen“ muss nicht zwingend genutzt werden.
3. Durch eine Beglaubigung gemäß § 40 Abs. 1 BeurkG wird nur die Echtheit der Unterschriften bestätigt; nicht bewiesen wird damit, dass die Erklärungen gemäß § 925 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile vor dem Notar abgegeben worden sind.