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OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.06.2020 – 3 W 88/20

OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.06.2020 – 3 W 88/20

Voraussetzungen für verdeckte Bildaufzeichnung nach § 35 NPOG.

Amtliche Leitsätze:

1. Die §§ 34, 35 NPOG können lediglich als Ermächtigungsgrundlage personenbezogener Datenerhebung dienen, nicht aber einer ausschließlich ortsbezogenen Datenerhebung.

2. Die Zielperson der Maßnahmen gemäß der §§ 34, 35 NPOG muss eindeutig individualisiert sein. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Personalien der betroffenen Personen bekannt sind; eine solche Indi-vidualisierung muss aber darüber hinausgehen, dass alle Personen überwacht werden sollen, die einen bestimmten Ort aufsuchen.

3. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NPOG erfordert das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Ein Gefahrverdacht – bei dem die Sicherheitsbehörden das Vorliegen einer Gefahr lediglich für möglich halten – reicht nicht aus.

4. Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bzw. 3 NPOG vorzunehmende Prognose, dass eine Person eine der dort benannten Straftaten begeht, ist auf der Grundlage von Tatsachen zu treffen. Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze reichen in beiden Fällen nicht aus. 

Beschluss frei zugänglich