Aus der Pressemitteilung:
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Impfschaden nach gesicherten medizinischen Forschungsergebnissen zu beurteilen ist. Die bloße Möglichkeit einer Schädigung durch den Impfstoff reicht für einen Entschädigungsanspruch nicht aus.