Redaktionelle Leitsätze:
- Vorsätzlich handelt ein Fahrer im Straßenverkehr bei der Verletzung einer anderen Person, wenn er selbst die Verletzung der eigenen Person sowie die Beschädigung des von ihm geführten, ihm aber nicht gehörenden Fahrzeuges billigend in Kauf nimmt.
- Gegen die Annahme des Vorsatzes spricht zudem ein spitzer Winkel der Fahrzeuge zueinander, da dies gegen ein vorsätzliches „Von der Straße rammen“ spreche.
- Dies gilt ebenso, wenn der Täter mit Gefährdungsvorsatz handelte, da nicht unbedingt Schädigungs-, Tötungs- oder Körperverletzungsvorsatz anzunehmen ist.
Zur Pressemitteilung Nr. 15/24.
Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung von Emily Letkemann finden Sie bei der Hanover Law Review.