Leitsätze:
1. Infolge coronabedingter Laden - und Restaurantschließungen besteht kein Anspruch auf Entschädigung für schließungsbedingte Umsatz- und Gewinneinbußen. Weder im Infektionsschutzgesetz noch im landesrechtlichen Gefahrenabwehrrecht oder unter Aufopferungsgesichtspunkten bestehen Anspruchsgrundlagen, die einen Zahlungsanspruch begründen könnten. Denn der allgemeine Aufopferungsanspruch gilt nicht für hoheitliche Eingriffe in das Eigentum, sondern nur für Eingriffe in nichtvermögenswerte Rechtsgüter
2. Die Entschädigungsansprüche für Maßnahmen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes sind in diesem abschließend durch den Bundesgesetzgeber geregelt worden. Dabei sind keine Entschädigungsansprüche für Maßnahmen nach § 28 IfSG vorgesehen worden. Auf Grund der abschließenden Regelung verbietet sich ein Rückgriff auf das allgemeine Gefahrenabwehrrecht oder auf Gewohnheitsrecht.