Redaktionelle Leitsätze:
- Aus § 14 Abs. 2 S. 2 StVO ergibt sich die Pflicht, das gehaltene Fahrzeug gegen eine unbefugte Nutzung zu sichern.
- Der Fahrzeughalter hat alles zu tun, was im zur Verhinderung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann, da die Benutzung von Fahrzeugen durch nicht geeignete oder befugte Personen erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für den Straßenverkehr mit sich bringt.
- Zu den zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zählt insb., keine Fahrzeugschlüssel ohne eine hinreichende Sicherung im Fahrzeug aufzubewahren, z.B. einen Fahrzeugersatzschlüssel in der nicht verschlossenen Mittelkonsole zu lagern. Dadurch würde eine Entwendung jedenfalls erleichtert und weitere Sicherungseinrichtungen zwecklos.
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