EuGH, Urteil vom 17.12.2020 – C‑336/19

Pflicht zur Betäubung vor ritueller Schlachtung verletzt nicht Religionsfreiheit.

Amtlicher Leitsatz:

1. [Die in der Tierschlachtungs-VO vorgesehene Öffnugsklausel, nach der Mitgliedsstaaten aus Tierschutzgründen strenge Schlachtungsvorschriften erlassen können] ist im Licht von Art. 13 AEUV und Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass [sie] der Regelung eines Mitgliedstaats, die im Rahmen der rituellen Schlachtung ein Verfahren einer Betäubung vorschreibt, die umkehrbar und nicht geeignet ist, den Tod des Tieres herbeizuführen, nicht entgegensteht.

Urteil frei zugänglich