EuGH, Urteil vom 12.05.2021 – C‑505/19

Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO führt zu Strafklageverbrauch im Sinne von Art. 50 GRCh.

1. Art. 21 AEUV iVm Art. 50 GRCh steht einer vorläufigen Festnahme im Rahmen einer "Red Notice" von Interpol entgegen, wenn sich diese Festnahme als "Verfolgung" einer Straftat darstellt, hinsichtlich derer das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt wurde.

2. Die vorläufige Festnahme einer Person, die Gegenstand einer von Interpol auf Antrag eines Drittstaats herausgegebenen Red Notice ist, kann aber in Fällen, in denen fraglich ist, ob das Verbot der Doppelbestrafung greift, einen unerlässlichen Zwischenschritt darstellen, um die insoweit erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und zugleich der Gefahr zu begegnen, dass die Person flüchtet und damit einer etwaigen Verfolgung in diesem Drittstaat wegen Taten entgeht, derentwegen sie von keinem Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist. In solchen Fällen steht [Art. 21 AEUV iVm Art. 50 GRCh] der vorläufigen Festnahme der betreffenden Peron, soweit diese unerlässlich ist, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, daher nicht entgegen.

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