EuGH, Urteil vom 02.03.2021 – C‑746/18

Vorratsdatenspeicherung nur von Daten ohne Bezug zum Privatleben oder anlassbezogen.

Amtliche Leitsätze:

1. (...) Art. 7, 8 und 11 (...) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [stehen] einer nationalen Regelung entgegen(...), die es Behörden zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten ermöglicht, Zugang zu einem Satz von Verkehrs- oder Standortdaten zu erlangen, die geeignet sind, Informationen über die von einem Nutzer eines elektronischen Kommunikationsmittels getätigten Kommunikationen oder über den Standort der von ihm verwendeten Endgeräte zu liefern und genaue Schlüsse auf sein Privatleben zuzulassen, ohne dass sich dieser Zugang auf Verfahren zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder zur Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beschränken würde; dies gilt unabhängig davon, für welchen Zeitraum der Zugang zu den betreffenden Daten begehrt wird und welche Menge oder Art von Daten für einen solchen Zeitraum verfügbar ist.

2. (...) Art. 7, 8 und 11 (...) der Charta der Grundrechte [stehen] einer nationalen Regelung entgegen(...), wonach die Staatsanwaltschaft, deren Aufgabe darin besteht, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu leiten und gegebenenfalls in einem späteren Verfahren die öffentliche Klage zu vertreten, dafür zuständig ist, einer Behörde für strafrechtliche Ermittlungen Zugang zu Verkehrs- und Standortdaten zu gewähren.

Urteil frei zugänglich