EuGH, Urteil vom 02.02.2021 – C-481/19

Art. 6 EMRK begründet Recht zur Verweigerung der Aussage, aber nicht jeglicher Zusammenarbeit.

Aus der Pressemitteilung:

Im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Recht auf ein faires Verfahren hebt der Gerichtshof hervor, dass das Recht zu schweigen, das zum Kern des Begriffs des fairen Verfahrens gehört, u.a. der Verhängung einer Sanktion gegen eine „angeklagte“ natürliche Person wegen deren Weigerung entgegensteht, der zuständigen Behörde (...) Antworten zu geben, aus denen sich ihre Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrte Zuwiderhandlung oder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben könnte (...).

Das Recht zu schweigen kannallerdings nicht jede Verweigerung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durch den Betroffenen rechtfertigen; dies gilt etwa für die Weigerung, zu einer von ihnen anberaumten Anhörung zu erscheinen, oder für eine Hinhaltetaktik, um die Durchführung der Anhörung zu verzögern.

Pressemitteilung Nr. 11/21