Aus der nichtamtlichen Urteilsübersetzung des BMJV:
Damit ein Verfahren im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention fair ist, müssen sämtliche infolge einer polizeilichen Anstiftung erlangten Beweismittel von der Verwertung ausgeschlossen werden, oder es muss ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen greifen (...). Niemand darf wegen einer kriminellen Aktivität (oder eines Teils einer solchen) bestraft werden, die das Ergebnis einer Anstiftung durch die staatlichen Behörden war (...).
Der Gerichtshof ist daher zu der Auffassung gelangt, dass in Fällen, in denen die Verurteilung eines Beschwerdeführers wegen einer Straftat auf durch polizeiliche Provokation erlangte Beweismittel gestützt wird, selbst eine erhebliche Milderung der Strafe des Beschwerdeführers nicht als ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen wie der Ausschluss der angegriffenen Beweismittel angesehen werden kann (...). Darüber hinaus hat er klargestellt, dass das Geständnis einer Straftat, die infolge einer Provokation begangen wurde, weder die Provokation noch deren Auswirkungen beseitigen kann (...).