EGMR, Urteil vom 09.04.2024 – 53600/20

Art. 2 und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewähren auch das Recht, durch staatliche Maßnahmen vor den Folgen des Klimawandels geschützt zu werden.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Zunächst räumte Gerichtshof ein, dass "hinreichend verlässliche Hinweise" darauf vorliegen, dass der menschengemachte Klimawandel existiere und eine ernsthafte Bedrohung für die Menschenrechte darstelle. Diese Bedrohung sei zu verringern.
  2. Das Recht auf Privatleben aus Art. 8 EMRK garantiert auch ein Recht auf wirksamen Schutz vor den schwerwiegenden Auswirkungen des Klimawandels auf ihr Leben, Gesundheit, Wohlbefinden und Lebensqualität.
  3. Die einzelnen Staaten haben danach die Pflicht ausreichende Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zu ergreifen, um das private und familiäre Leben vor seinen schwerwiegenden negativen Auswirkungen zu schützen. Die Schweiz hat diese Verpflichtung nicht ausreichend erfüllt.

Urteil frei zugänglich.