BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 – 7 C 33.17

Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten.

Die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen nur zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

Pressemitteilung Nr. 59/2019 vom 29.08.2019