Amtliche Leitsätze:
- Eine kommunale Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen, Einweggeschirr und Einwegbesteck kann auch dann eine örtliche Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG sein, wenn die darin bzw. damit verkauften Speisen und Getränke "als mitnehmbares take-away-Gericht" angeboten werden.
- Die Erhebung einer solchen Verpackungssteuer steht nicht im Widerspruch zur Gesamtkonzeption des geltenden Abfallrechts oder zu konkreten abfallrechtlichen Regelungen.