Amtlicher Leitsatz:
Die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, verletzt das Grundrecht der Meinungsfreiheit.
Stadtrat kann Benutzung öffentlicher Einrichtung nicht wegen Kundgabe von Meinungen zur BDS-Kampagne untersagen.
Amtlicher Leitsatz:
Die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, verletzt das Grundrecht der Meinungsfreiheit.