Redaktionelle Leitsätze:
- Der Bebauungsplan durfte nicht ohne Umweltprüfung und Umweltbericht erlassen werden. Die Normen des beschleunigten Verfahrens ( § 13b Satz 1 i. V. m. § 13a BauGB) sehen dies nicht vor und sind somit unionsrechtswidrig und nicht anwendbar.
- Nach § 13b Satz 1 BauGB gilt § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 Quadratmetern das beschleunigte Verfahren für die Überplanung von bestimmten Außenbereichsflächen. Dies ist mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments nicht vereinbar und wird der SUP-Richtlinie nicht gerecht.
- Der Bebauungsplan leidet somit an Verfahrensfehlern, die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich sind und zu seiner Unwirksamkeit führen.