BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 – 8 C 7.19

Tarife für die Nutzung von Urheberrechten nur auf Grundlage der wahrgenommenen Rechte.

Amtlicher Leitsatz:

Eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt, ist verpflichtet, Tarife über die Vergütung für die Nutzung dieser Rechte nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte festzusetzen.

Pressemitteilung Nr. 32/2020 vom 17.06.2020