BVerwG, Urteil vom 06.11.2019 – 8 C 14.18

Isolierte Aufhebung angefochtener Nebenbestimmungen nur bei Rechtmäßigkeit des verbleibenden Verwaltungsaktes.

Amtlicher Leitsatz:

Belastende rechtswidrige Nebenbestimmungen, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wurden, können im Anfechtungsprozess nur isoliert aufgehoben werden, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist.

Urteil frei zugänglich