BVerwG, Beschluss vom 07.05.2024 – 3 B 6/23

Die Feststellung eines Fahrzeugführers war auch dann i.S.d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn der Fahrzeughalter sich zur Frage, wer das Fahrzeug geführt hat, so spät geäußert hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Die Feststellung des Fahrzeugführers  verfolgt das Ziel, Verstöße gegen Verkehrsvorschriften zu ahnden und darausfolgend Maßnahmen zu ergreifen, um den Verkehr zu sichern. Dafür muss der verantwortliche Fahrzeugführer vor Fristablauf bekannt werden. 
  2. Um dies zu gewährleisten ist der Fahrzeughalter zur Mitwirkung verpflichtet.
  3. Konnte der Fahrzeugführer nicht rechtzeitig festgestellt werden, kann eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fahrzeughalter die Aussage verweigert oder seine Erklärung so spät abgibt, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen vor Verjährungseintritt nicht mehr ergreifen konnte.

Beschluss frei zugänglich.