BVerfG, Urteil 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23

Dem Staat kommt kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik unter dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG auszuhalten.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Es dürfen zwar auch staatliche Einrichtungen vor verbalen Angriffen geschützt werden, aber ihr Schutz darf nicht dazu führen, dass stattliche Einrichtung gegen öffentliche Kritik, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit  gewährleistet werden soll, abgeschirmt werden.
  2. Das Gewicht des Grundrechts der Meinungsfreiheit ist dann besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.

Urteil frei zugänglich.