Die Beschwerdeführer befinden sich im Urlaub auf Mallorca. Sie begehren gem. § 32 I BVerfGG die einstweilige Außerkraftsetzung der "Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten" des Bundesministeriums für Gesundheit vom 6. August 2020; hilfsweise nur für sich selbst.
Sie rügen unter anderem eine Verletzung folgender Rechte:
- Körperliche Integrität (Art. 2 II S. 1 GG)
- Elternrecht (Art. 6 I, II GG) betreffend das mitreisende minderjährige Kind.
Liegt der Ausgang einre Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache nicht auf der Hand, hat das BVerfG eine Folgenabwägung durchzuführen. Das Gericht räumt hier eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität als auch des Elternrechts durch den Zwang zur Durchführung eines sog. Coronatests ein. Allerdings sei diese Beeinträchtigung durch den Test, der durch einen Abstrich aus dem Mund-, Nasen- oder Rachnraum durchgeführt werde, von kurzer Dauer und geringer Intensität.
Demgegenüber müsse, würde die Testpflicht ausgesetzt, durch ein im Aussetzungszeitraum nicht nachverfolgbares Infektionsgeschehen mit einem erhöhten Risiko für Leib und Leben einer großer Anzahl Dritter gerechnet werden.
Diese drohenden Nachteile eines irrigen Aussetzens überwögen die Nachteile, die für die Beschwerdeführer mit einer rechtswidrigen Testung verbunden wären. Daher komme das einstweilige Außerkraftsetzen der Coronatestpflicht nicht in Betracht.