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BVerfG, Beschluss vom 25.01.2023 – 2 BvR 2255/22

BVerfG, Beschluss vom 25.01.2023 – 2 BvR 2255/22

Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus, dass der Beschwerdeführer schon im fachgerichtlichen Verfahren alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden.
  2. Dies gebietet über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus, dass der Beschwerdeführer schon im fachgerichtlichen Verfahren alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.
  3. Erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer bereits im fachgerichtlichen Verfahren seine Angriffe gegen den beanstandeten Hoheitsakt so deutlich vorträgt, dass ihre Prüfung gewährleistet ist.

Beschluss frei zugänglich.