Leitsätze:
1. Versammlungen können aufgrund verhängter Landesschutzmaßnahmen verboten werden.
2. Es bedarf des verwaltungsrechtlichen Eilrechtsschutzes vor Anrufung des BVerfG.
3. Die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen ist im Eilverfahren vor dem BVerfG nicht möglich.