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BVerfG, Beschluss vom 11.11.2020 – 1 BvR 2530/20

BVerfG, Beschluss vom 11.11.2020 – 1 BvR 2530/20

Kein vorläufiges Außerkraftsetzen von Maßnahmen des November-Lockdowns von Verfassungs wegen.

In seiner ersten den sog. "November-Lockdown" betreffenden Entscheidung hat das BVerfG den Antrag eines Kinobetreibers auf Außerkraftsetzen zahlreicher Maßnahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abgelehnt. Konkret bleiben folgende Verbote in Kraft bzw. Einrichtungen geschlossen:

  • Veranstaltungen
  • Freizeiteinrichtungen
  • Gastronomie
  • Kinos und andere Kulturstätten.

Alle Verbote sind als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet, auf den Zeitraum vom 02. - 30. November 2020 befristet und entstammen der 8. BayIfSMV.

Maßgebende Erwägungen für das BVerfG waren insb. die zeitliche Befristung der Maßnahmen und der Anspruch auf Entschädigung iHV von 75% des Vorjahresumsatzes. Außerdem berücksichtigte das Gericht die seit Wochen stark steigenden Infektionszahlen sowie den Umstand, dass die Ursachen für diesen Antieg nach bisherigem Kenntnisstand "diffus" sind. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen Teil eines Gesamtkonzepts seien, das darauf abziele, bestimmte Einrichtungen möglichst geöffnet halten zu können.

Beschluss frei zugänglich