Amtlicher Leitsatz:
Das Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die Glaubensfreiheit einer fortlaufenden strengen Prüfung seiner Verhältnismäßigkeit anhand der jeweils aktuellen Erkenntnisse.
Leitsatz:
Kann die alternative Formen der Glaubensbetätigung durch zB die Übertragung von Gottesdiensten im Internet oder das individuelle Gebet nicht kompensiert werden, widerspricht eine Versagung dem Grundsatz der Erforderlichkeit. Denn der Eingriff ist schwerwiegend und versagt die vollständige Ausübung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Glaubensausübung nur durch gemeinsame Feier ausgeübt werden kann.